Kündigung und Kündigungsschutzklage

Arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung in München

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wirft häufig eine Reihe rechtlicher Fragen auf. Nicht jede Kündigung ist wirksam. Umgekehrt führt auch nicht jeder Fehler des Arbeitgebers ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls: der Kündigungsgrund, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Größe des Betriebs, die Einhaltung von Form und Kündigungsfrist sowie gegebenenfalls bestehender besonderer Kündigungsschutz.

arcum RECHTSANWÄLTE berät und vertritt Mandanten bei Kündigungen und in Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten.

Wann greift das Kündigungsschutzgesetz?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht grundsätzlich, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Betriebsgröße erfüllt sind.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, benötigt der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung einen sozial rechtfertigenden Grund.

Das Gesetz unterscheidet im Wesentlichen zwischen

  • betriebsbedingten Kündigungen,
  • verhaltensbedingten Kündigungen und
  • personenbedingten Kündigungen.

Daneben gelten besondere Anforderungen für außerordentliche und fristlose Kündigungen sowie für Änderungskündigungen.

Ob eine Kündigung wirksam ist, lässt sich deshalb regelmäßig erst nach Prüfung des konkreten Sachverhalts beurteilen.

Was wird bei einer Kündigung geprüft?

Bei der rechtlichen Prüfung einer Kündigung geht es nicht nur um den angegebenen Kündigungsgrund.

Zu prüfen sind insbesondere:

Form der Kündigung

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder sonst ausschließlich elektronisch genügt nicht.

Kündigungsfrist

Die maßgebliche Kündigungsfrist kann sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Von Bedeutung sind insbesondere die Beschäftigungsdauer und die Größe des Betriebs.

Kündigungsgrund

Bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

Beteiligung des Betriebsrats oder Personalrats

Besteht eine Arbeitnehmervertretung, können vor Ausspruch der Kündigung Beteiligungsrechte zu beachten sein.

Besonderer Kündigungsschutz

Für bestimmte Personengruppen gelten weitergehende gesetzliche Anforderungen. Dies betrifft beispielsweise schwerbehinderte Menschen, Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit oder Mitglieder betrieblicher Interessenvertretungen.

Jeder dieser Gesichtspunkte kann für die Wirksamkeit einer Kündigung von Bedeutung sein.

Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung setzt dringende betriebliche Erfordernisse voraus, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen.

Die bloße Bezeichnung einer Kündigung als „betriebsbedingt" genügt nicht.

Zu prüfen ist unter anderem,

  • ob der bisherige Beschäftigungsbedarf tatsächlich entfallen ist,
  • ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz möglich ist,
  • ob die unternehmerische Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und
  • ob eine erforderliche Sozialauswahl ordnungsgemäß vorgenommen wurde.

Welche Anforderungen bestehen, hängt von der konkreten betrieblichen Situation ab.

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung knüpft an ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers an.

Typische Streitpunkte sind Pflichtverletzungen, Weisungsverstöße, Arbeitszeitverstöße oder Störungen im Vertrauensbereich.

Häufig stellt sich zunächst die Frage, ob vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Bei schweren Pflichtverletzungen kann eine Kündigung allerdings auch ohne vorausgegangene Abmahnung in Betracht kommen.

Entscheidend bleiben stets Art und Schwere des konkreten Vorwurfs sowie die Umstände des Einzelfalls.

Personenbedingte Kündigung

Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund nicht in einem steuerbaren Fehlverhalten, sondern in Umständen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen.

Von besonderer praktischer Bedeutung sind krankheitsbedingte Kündigungen.

Hier genügt es regelmäßig nicht, lediglich auf längere oder häufige Erkrankungen hinzuweisen. Erforderlich ist eine rechtliche Prüfung der bisherigen Fehlzeiten, der Zukunftsprognose, der betrieblichen Auswirkungen und der Interessen beider Vertragsparteien.

Auch die Möglichkeiten einer anderweitigen Beschäftigung können von Bedeutung sein.

Außerordentliche und fristlose Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis häufig mit sofortiger Wirkung. Sie setzt besonders gewichtige Gründe voraus.

Bei ihrer Beurteilung kommt es nicht nur darauf an, ob eine Pflichtverletzung vorliegt. Das Gericht prüft vielmehr den gesamten Sachverhalt und nimmt eine Interessenabwägung vor.

Auch gegen eine fristlose Kündigung muss grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist Klage erhoben werden.

Die Kündigungsschutzklage

Mit der Kündigungsschutzklage wird beim Arbeitsgericht geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist.

Gegenstand des Verfahrens ist damit zunächst die Wirksamkeit der Kündigung.

Das Verfahren beginnt regelmäßig mit einem Gütetermin. Ziel dieses frühen Termins ist es, auszuloten, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist.

Kommt eine Einigung nicht zustande, wird das Verfahren vor der Kammer fortgesetzt. Die Parteien erhalten Gelegenheit, ihren Sach- und Rechtsvortrag schriftlich zu vertiefen. Anschließend entscheidet das Arbeitsgericht, soweit keine anderweitige Erledigung erfolgt.

Drei Wochen nach Zugang der Kündigung

Für die Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.

Wird innerhalb dieser Frist keine Klage erhoben, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Eine nachträgliche Zulassung der Klage kommt nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.

Deshalb sollte nach Zugang einer Kündigung frühzeitig geklärt werden, ob und mit welchem Ziel rechtliche Schritte eingeleitet werden sollen.

Führt eine Kündigungsschutzklage zu einer Abfindung?

Eine Kündigungsschutzklage ist keine Abfindungsklage.

Ihr unmittelbares Ziel ist die gerichtliche Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht.

In der Praxis werden Kündigungsschutzverfahren allerdings häufig durch einen Vergleich beendet. Bestandteil eines solchen Vergleichs kann eine Abfindung sein. Ob eine Einigung sinnvoll ist und zu welchen Bedingungen sie in Betracht kommt, hängt wesentlich von den rechtlichen und tatsächlichen Risiken des jeweiligen Verfahrens ab.

Daneben kennt das Gesetz einzelne besondere Fälle, in denen ein Abfindungsanspruch entstehen kann.

Eine bestimmte Abfindungshöhe lässt sich deshalb weder allgemein vorhersagen noch seriös versprechen.

Weiterbeschäftigung oder Beendigung?

Nicht jedes Kündigungsschutzverfahren verfolgt dasselbe Ziel.

Manche Arbeitnehmer möchten ihren Arbeitsplatz erhalten. In anderen Fällen steht eine wirtschaftlich vernünftige Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund.

Zu einer solchen Gesamtregelung können neben einer Abfindung beispielsweise gehören:

  • der Beendigungszeitpunkt,
  • eine Freistellung,
  • offene Vergütungs- und Urlaubsansprüche,
  • variable Vergütung,
  • die Rückgabe von Arbeitsmitteln,
  • ein Arbeitszeugnis sowie
  • die Ausgestaltung der Beendigungsmodalitäten.

Welche Lösung sinnvoll ist, hängt von den Interessen des Mandanten und der rechtlichen Ausgangslage ab.

Was kostet ein Kündigungsschutzverfahren?

Die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens richten sich insbesondere nach dem Gegenstandswert und dem Verlauf des Verfahrens.

Eine Besonderheit des Arbeitsgerichtsverfahrens besteht in der ersten Instanz: Auch die obsiegende Partei erhält die Kosten ihres eigenen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht von der Gegenseite erstattet.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann geprüft werden, ob Versicherungsschutz für die anwaltliche Beratung und das gerichtliche Verfahren besteht.

Vor Einleitung eines Verfahrens informieren wir über die voraussichtlich entstehenden Kosten.

Beratung bei Kündigungen

Eine Kündigung sollte weder vorschnell als unwirksam noch vorschnell als unabänderlich angesehen werden.

Am Anfang steht deshalb die Prüfung des konkreten Sachverhalts.

Dabei geht es insbesondere um folgende Fragen:

  • Ist die Kündigung formell wirksam?
  • Welcher Kündigungsschutz besteht?
  • Ist der geltend gemachte Kündigungsgrund rechtlich ausreichend?
  • Welche Fristen müssen beachtet werden?
  • Welche prozessualen Chancen und Risiken bestehen?
  • Soll das Arbeitsverhältnis fortgesetzt oder eine Beendigung verhandelt werden?

Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, welches weitere Vorgehen zweckmäßig ist.

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arcum RECHTSANWÄLTE berät seit vielen Jahren im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht und vertritt Mandanten vor den Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht.

Wir legen Wert auf eine klare rechtliche Analyse, eine realistische Einschätzung der Prozessrisiken und eine auf den konkreten Fall abgestimmte Vorgehensweise.


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